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Der BGH fordert die Geldinstitute in einem aktuellen Urteil (AZ: XI ZR 285/03) auf, sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht am Pfandbriefindex PEX, sondern an den realistischeren Pfandbrief-Renditen zu orientieren, die die Bundesbank in ihrer Kapitalmarktstatistik veröffentlicht. Sonst unterstellt der BGH, dass sich die Geldinstitute zum Nachteil des Kreditnehmers ungerechtfertigt bereichern.

Dem PEX-Index liegt ein Portfolio von 30 Pfandbriefen mit drei verschiedenen Kupons von sechs, 7,5 und neuen Prozent und verschiedenen Laufzeiten von einem bis zu 10 Jahren zugrunde. Für diese Pfandbriefe melden die Hypothekenbanken täglich ihre Renditen, zu denen sie Pfandbriefe tatsächlich ausgegeben haben oder ausgeben möchten. Laut BGH werden damit nicht nur reale Umsätze berücksichtigt, sondern auch bloße Angebote, in die subjektive Einschätzungen und Wünsche von Hypothekenbanken einfließen können.

Die von uns erstellten Renditetabellen wurden schon bisher aus den Tageswerten der Hypothekenpfandbriefen der Bundesbank ermittelt und entsprechen somit diesem Urteil. Geldmarktsätze für Tagegeld sind davon nicht betroffen.