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Der BGH fordert die Geldinstitute in einem aktuellen Urteil (AZ: XI ZR 285/03) auf, sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
nicht am Pfandbriefindex PEX, sondern an den realistischeren Pfandbrief-Renditen zu orientieren, die die Bundesbank in ihrer
Kapitalmarktstatistik veröffentlicht. Sonst unterstellt der BGH, dass sich die Geldinstitute zum Nachteil des Kreditnehmers
ungerechtfertigt bereichern.
Dem PEX-Index liegt ein Portfolio von 30 Pfandbriefen mit drei verschiedenen Kupons von sechs, 7,5 und neuen Prozent und
verschiedenen Laufzeiten von einem bis zu 10 Jahren zugrunde. Für diese Pfandbriefe melden die Hypothekenbanken täglich
ihre Renditen, zu denen sie Pfandbriefe tatsächlich ausgegeben haben oder ausgeben möchten. Laut BGH werden damit nicht
nur reale Umsätze berücksichtigt, sondern auch bloße Angebote, in die subjektive Einschätzungen und Wünsche von Hypothekenbanken
einfließen können.
Die von uns erstellten Renditetabellen wurden schon bisher aus den Tageswerten der Hypothekenpfandbriefen der Bundesbank
ermittelt und entsprechen somit diesem Urteil. Geldmarktsätze für Tagegeld sind davon nicht betroffen.
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